Die Rahmenbedingungen für die globalen CO2 Ziele auch in Deutschland werden von der EU vorgegeben.

Die EU legt auch die Richtlinien für die Zertifizierung von Fahrzeugen fest. 

Für die Zertifizierung von Fahrzeugen wird die EC Regulation 2017 / 1151 herangezogen. 

Zum Festlegen der CO2 Flottenziele wurde die EC Regulation (No)  443/2009, die EC Regulation (No) 333/2014 und seit dem Frühjahr 2019 die EC Regulation (No) 2019 / 631 verabschiedet.

 

Das CO2 Ziel der EU für Fahrzeuge

Die CO2 Ziele werden entsprechend einer Formel definiert und sind vom Gewicht des Fahrzeuges abhängig (s. Grafik).

CO2 Ziel = 95 + a x (M - Mo) 

mit  a = 0,0333 und der Fahrzeugreferenzmasse 1379,88 kg

Das bedeutet, dass ein schwereres Fahrzeug einen höheren CO2 Ausstoß haben darf als ein leichteres. Diese Regelung wurde festgelegt, um auch in der Zukunft unter einer Vielzahl an verschiedenen Fahrzeugtypen wählen zu können. Es muss einfach manchmal möglich sein, sich ein großes Fahrzeug leisten zu können, weil man zum Beispiel eine große Familie hat und die Kinder + Zubehör transportieren muss. Eine solche gewichtsabhängige CO2 Regulierung macht also durchaus Sinn.

 

Gemessen werden die tatsächlichen CO2 - Emissionen eines Fahrzeuges auf einem Rollenprüfstand anhand von Fahrzyklen. Bisher war der "Neue Europäische Fahrzyklus", NEFZ vorgeschrieben. Mit den neuen EU Richtlinien 2017 / 1151 und 2019 / 631 wird der WLTC verpflichtend. Der neue Fahrzyklus WLTC ist aggressiver als der NEFZ wodurch der Kraftstoffverbrauch ansteigt. Um die EU-Ziele des NEFZ auf den WLTC zu übertragen, gibt es eine aufwendige und sehr komplizierte Umrechnung. 

Als Faustformel kann man sagen,

dass die WLTC Verbräuche und damit auch die CO2 Emissionen ca. 10% - 15% höher sind als die NEFZ Werte

 

Flottenverbrauch

Über den Flottenverbrauch wird es dem Fahrzeughersteller ermöglicht, Fahrzeuge mit einem hohen CO2 Ausstoß mit Fahrzeugen eines geringen CO2 Ausstoßes zu kompensieren. Hierbei gilt die klassische Mittelwertbildung.

Für jedes Gramm CO2, das der Fahrzeughersteller dann zu viel hat, muss er 95 Euro bezahlen.

Jetzt ist es so, dass Elektrofahrzeuge grundsätzlich mit 0 gCO2 /km zertifiziert werden, obwohl sie im Strommix und unter "Well to Wheel" Aspekten durchaus CO2 ausstoßen.

Ein Fahrzeug, das nun z.B. incl. einer schweren Batterie 2000 kg wiegt dürfte eigentlich 116 g/CO2 ausstoßen. Da es aber mit 0 gCO2 zertifiziert wird, bekommt der Fahrzeughersteller eine Gutschrift für dieses Fahrzeug von 116 gCO2 oder 11020 Euro.

Diese 116 gCO2 können nun wiederum vom Fahrzeughersteller zur Kompensation und Legitimation für ein Luxus SUV mit 350 PS herangezogen werden.

Elektrofahrzeuge sind also ein Ablass für Luxuslimousinen. Die Umwelt und das Klima gewinnen damit rein gar nichts.

 

Weitere EU Emissions relevante Richtlinien

Die Renewable Energy Directive, RED II

 

Zitat [1]: "Die neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie 1 („REDII“ oder die „Richtlinie“) trat am 24. Dezember 2018 in Kraft. Diese Richtlinie fördert die Entwicklung erneuerbarer Energien im nächsten Jahrzehnt durch ein verbindliches EU-weites Ziel für erneuerbare Energie von mindestens 32 % bis 2030, das von den Mitgliedstaaten gemeinsam erreicht werden soll. Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie eine Reihe sektorspezifischer Maßnahmen zur Förderung der weiteren Nutzung erneuerbarer Energien in den Bereichen Elektrizität, Wärme- und Kälteversorgung und Verkehr mit dem übergeordneten Ziel einer Verringerung der Treibhausgasemissionen (THG), der Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, der Stärkung der technologischen und industriellen Führungsposition Europas auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien sowie Wachstum und Beschäftigung."

 

Die Fuel Quality Directive, FQD

Die Fuel Quality directive wurde in Deutschland innerhalb der 38.BimschV (Bundes Immissions Schutz Verordnung) umgesetzt. 

Ziel nach [2] der 38. BImSchV  "Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen ... sowie der Richtlinie (EU) 2015/1513 … über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen … "

 

 

[1] Brüssel 13.3.2019; BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN zum weltweiten Stand der Produktionsausweitung relevanter Nahrungs- und Futtermittelpflanzen 

[2] Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz: 08.12.2017; Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes